Absturz und Durchsturz

Fast die Hälfte, der in 2019 von der BG BAU erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Beispielsweise stürzten Personen – aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen – von Dächern, Gerüsten, Decken und Leitern. Auch geschehen immer wieder schwere und tödliche Absturzunfälle, weil Menschen durch Lichtkuppeln und Lichtbänder in die Tiefe stürzen. Der Großteil der Verunfallten war zum Unfallzeitpunkt älter als 40 Jahre und verfügte über mehrjährige Berufserfahrung, was vermuten lässt, dass sich mit den Jahren Nachlässigkeiten einschleichen und das Gefahrenbewusstsein nachlässt. Junge Menschen hingegen waren aufgrund fehlender Vertrautheit in Tätigkeiten und „jugendlichen Leichtsinns“ tendenziell häufiger von Arbeitsunfällen betroffen, jedoch deutlich weniger von Abstürzen aus größeren Höhen. Die meisten Unfalluntersuchungen ergaben Verstöße gegen Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz oder Durchsturz nach Arbeitsstättenverordnung oder DGUV V 38 „Bauarbeiten“.

Im Fokus: Oberlichter

Das aktuelle Unfallgeschehen zeigt, dass Durchstürze durch nicht durchbruchsichere Bauteile und insbesondere Oberlichter zunehmen. Die BG BAU registriert regelmäßig schwere und tödliche Absturzunfälle, weil Personen durch Oberlichter hindurch in die Tiefe stürzen. Als Oberlichter gelten alle lichtdurchlässigen Bauteile in einem Dach – zum Beispiel Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten, Glasoberlichter, Shed-Verglasungen usw. Da bei Absturzunfällen auch bei geringen Höhen mit schwersten oder tödlichen Verletzungen gerechnet werden muss, sind die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften weltweit strikt und eindeutig sowie bußgeld- bzw. teils sogar strafbewehrt. In Deutschland gibt es eine Reihe von Rechtsvorschriften zum Thema Absturz- und Durchsturzsicherung, so etwa die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten). Lichtkuppeln und Lichtbänder müssen daher zusätzlich gesichert werden!

Die Verantwortung liegt beim Betreiber

Der Eigentümer, Betreiber oder die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens ist für die Sicherheit auf dem Betriebsgelände und somit auch auf dem Dach verantwortlich und haftet, wenn es zu Unfällen im Dachbereich kommt. Hierzu gibt es einschlägige Richtlinien und Normen die zu diesem Thema Vorgaben machen. Zum Beispiel die Arbeitsstättenrichtlinie 2.1, ASR 1.6 und die DIN 4426.


Auszug aus der ASR – „Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz:
1. Absturzsicherungen
2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein.
3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. (…)“

Daraus geht hervor, dass eine permanente Absturzsicherungsmaßnahme immer Vorrang vor der PSA hat und diese nur verwendet werden dürfen, wenn permanente Absturzsicherungsmaßnahmen nicht angebracht werden können. Dies ist zurückzuführen auf die eingangs erwähnten Unfallzahlen aufgrund des nachlassenden Gefahrenbewusststeins durch Routine. Teil des Sicherheitskonzeptes des Bauherrn auf dem Dach können unsere Absturzsicherungen an unseren Bauteilen sein.